Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 93 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 86
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 16.05.2019 – 8 AZR 315/18Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung - Nichteinladung zum VorstellungsgesprächZitiert von 23
- BAG, 30.09.2010 – 2 AZR 88/09Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebliches EingliederungsmanagementZitiert von 74
- OVG Schleswig, 26.09.2018 – 14 MB 1/18Zitiert von 4
- BVerwG, 23.06.2010 – 6 P 8/09Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement; Anschreiben des Dienststellenleiters; Antwortschreiben des Beschäftigten; Personalvertretungen im Bereich der Länder; Gesetzgebungskompetenz des BundesZitiert von 46
- BAG, 28.09.2017 – 8 AZR 492/16Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen einer BehinderungZitiert von 14
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 62/13 · Schwerbehindertenvertretung - KonzernZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- ArbG Koblenz, 24.09.2025 – 4 Ca 473/25
- BSG, 27.02.2025 – B 8 SO 9/23 RBehindertenrecht - Eingliederungshilfe - höchstpersönlicher Anspruch - grundsätzlich keine Vererbbarkeit - nicht rechtzeitig oder zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe - (Vor-)Zahlung bzw Selbstbeschaffung der Leistungen durch den behinderten Menschen mit eigenem Geld - keine spätere Kostenerstattung an die Erben
- BAG, 09.05.2023 – 1 ABR 14/22Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte MenschenZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/93#abs-1 (1) Die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/93#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches, über die Altenhilfe nach § 71 des Zwölften Buches und über die Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/93#abs-3 (3) Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn sie zur Beseitigung einer drohenden wesentlichen Behinderung nach § 99 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 geeignet sind.